Kinderkrankengeld bei coronabedingter Kinderbetreuung

Bei zunehmenden Corona-Fallzahlen müssen Eltern immer öfter zur Betreuung ihrer Kinder zu Hause bleiben.

Je nach Situation ist die Zuständigkeit für die Krankschreibung unterschiedlich:

  1. Ist ein Kind erkrankt, das heißt es hat Krankheitssymptome, so erhalten Sie vom Arzt eine „Ärztliche Bescheinigung zum Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21). In diesem Fall nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
  2. Hat das Kind keine Krankheitssymptome, muß aber aufgrund eines positiven PCR oder einer Schließung der Betreuungseinrichtung zu Hause bleiben, so können wir das oben genannte Attest nicht ausstellen. In diesen Fällen müssen Sie das Formular „Antrag auf Kinderkrankengeld bei pandemiebedingter Betreuung des Kindes nach § 45 Abs. 2a SGB V“ ausfüllen und an die Krankenkasse senden. Sie müssen dafür nicht mit uns in Kontakt treten.
  3. Sind die Eltern auch erkrankt, so erfolgt die Krankschreibung über den Hausarzt der Eltern. In diesem Fall wird keine Bescheinigung für das Kind ausgestellt.
  4. Sind auch die Eltern in Quarantäne besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. In diesem Fall erfolgt die Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) z.B. IfSG-Online

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