Kinderkrankengeld bei Schließung der Betreuungseinrichtung (KiTa/KiGa/Schule)

Für die Entgeltfortzahlung bei Kindergarten/Schulschließung ist keine Bescheinigung vom Arzt erforderlich/möglich. Dies ist ausschließlich für erkrankte Kinder vorgesehen.

Hierzu führt die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg auf ihrer Homepage www.kvbawue.de unter den FAQ zu Corona aus:

„Anspruch auf die gesetzliche Entgeltfortzahlung, Krankengeld oder Kinder­kranken­geld haben Patienten grundsätzlich nur, wenn sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind oder ihr Kind aufgrund von Krankheit zu Hause betreut werden muss. Es ist dafür eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.

Im Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungs-Chefs der Länder vom 5. Januar 2021 wurde vereinbart, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld für das Jahr 2021 wegen der Corona-Pandemie ausgeweitet werden soll:

  • zehn zusätzliche Tage pro Elternteil oder 20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende
  • Anspruch auch bei einer pandemiebedingter Schließung der Kita oder Schule oder wenn Präsenzunterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinder­betreuungs­angebot eingeschränkt wurde.

Für den erweiterten Anspruch auf Kinderkrankengeld wird die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung schaffen. Bis jetzt fehlt die Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf das erweiterte Kinderkrankengeld für die Betreuung von Kindern bei pandemiebedingter Schließung von Kitas oder Schulen – sobald sie vorliegt, informieren wir Sie darüber. Bis dahin bleibt es bei den bisherigen Regelungen.“

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