neue Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Ab dem 1.1.2023 gibt es Neuerungen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU):

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bestand bisher aus 3 Teilen: 1. für die Krankenkasse, 2. für den Arbeitgeber, 3. für den Arbeitnehmer

Mit Einführung der elektronischen AU (eAU) wurde der Teil für die Krankenkasse nicht mehr ausgehändigt sondern direkt aus der Praxis elektronisch an die Krankenkasse übertragen.

Ab dem 1.1.2023 wird nun auch der Teil für den Arbeitgeber nicht mehr ausgehändigt. Dieser muß sich die Informationen selbst vom Server der Krankenkassen holen.

Bestehen bleibt der Belegteil für den Arbeitnehmer. Bitte beachten Sie, daß dieser Teil ggf Diagnosenangaben enthält und daher nicht an den Arbeitgeber weitergegeben werden sollte.

Lediglich im Falle von technischen Störung bei der Übertragung zur Krankenkasse werden wieder alle 3 Teile mitgegeben.

Details dazu finden Sie auf der Seite der KV und bei www.arbeitgeber.de

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